Norm
ABGB §142 GRechtssatz
Die Genehmigung einer Urlaubsreise ist keine Entscheidung nach § 142 (§ 178) ABGB. Diesbezüglich muß das Jugendamt nicht gehört werden.Die Genehmigung einer Urlaubsreise ist keine Entscheidung nach Paragraph 142, (Paragraph 178,) ABGB. Diesbezüglich muß das Jugendamt nicht gehört werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047785Dokumentnummer
JJR_19670425_OGH0002_0080OB00104_6700000_001