RS OGH 1967/4/25 8Ob57/67

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Veröffentlicht am 25.04.1967
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Norm

ABGB §888

Rechtssatz

Ein Schuldverhältnis mit Solidarhaftung (zB solidarisch aufgenommenes Darlehen) ist in der Regel unteilbar und wird nur dann teilbar, wenn nicht nur alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten in gleicher Weise teilbar sind, sondern diese Teilbarkeit auch dem Willen beider Parteien entspricht. (Wohnbauförderungsdarlehen)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0023751

Dokumentnummer

JJR_19670425_OGH0002_0080OB00057_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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