Norm
ABGB §888Rechtssatz
Ein Schuldverhältnis mit Solidarhaftung (zB solidarisch aufgenommenes Darlehen) ist in der Regel unteilbar und wird nur dann teilbar, wenn nicht nur alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten in gleicher Weise teilbar sind, sondern diese Teilbarkeit auch dem Willen beider Parteien entspricht. (Wohnbauförderungsdarlehen)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0023751Dokumentnummer
JJR_19670425_OGH0002_0080OB00057_6700000_001