Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Wenn die beantragten Verfügungen im Auslande nicht durchsetzbar sind und daher eine zwecklose Förmlichkeit darstellen würden, ist der Antrag ( auf Nachlaßabsonderung ) abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015515Dokumentnummer
JJR_19670426_OGH0002_0050OB00088_6700000_001