Norm
FinStrG §53 Abs4 litaRechtssatz
Der im § 53 Abs 4 lit a FinStrG umschriebene und gemäß § 53 Abs 3 lit b dieses Gesetzes mit dem Verkürzungsbetrag zu vergleichende Abgabenbetrag ist durch Zusammenrechnung sämtlicher für das betreffende Veranlagungsjahr endgültig rechtskräftig festgesetzten Abgaben der im Abs 3 des § 53 genannten Art zu ermitteln, gleichgültig, ob alle diese Abgaben verkürzt wurden oder nicht.Der im Paragraph 53, Absatz 4, Litera a, FinStrG umschriebene und gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Litera b, dieses Gesetzes mit dem Verkürzungsbetrag zu vergleichende Abgabenbetrag ist durch Zusammenrechnung sämtlicher für das betreffende Veranlagungsjahr endgültig rechtskräftig festgesetzten Abgaben der im Absatz 3, des Paragraph 53, genannten Art zu ermitteln, gleichgültig, ob alle diese Abgaben verkürzt wurden oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0086883Dokumentnummer
JJR_19670427_OGH0002_0090OS00016_6700000_001