RS OGH 1967/4/28 2Ob100/67, 8Ob117/79 (8Ob118/79)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1967
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Norm

ZPO §488
ZPO §503 C3a

Rechtssatz

Es liegt im Ermessen des Vorsitzenden, ob er bei der Beweiswiederholung den Zeugen dazu anhält, eine zusammenhängende Darstellung zu geben, ob er ihm einzelne Fragen stellt oder ob er ihm vorhält, was er in erster Instanz ausgesagt hat, und ihn befragt, ob er diese Aussage aufrecht erhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0042201

Dokumentnummer

JJR_19670428_OGH0002_0020OB00100_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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