RS OGH 1967/4/28 2Ob139/67, 2Ob171/75 (2Ob172/75), 2Ob2396/96h, 2Ob24/99i, 2Ob141/17z

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Veröffentlicht am 28.04.1967
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Norm

EKHG §6 Abs1
KFG 1955 §85 Abs6 F3
KFG 1955 §86 Abs2

Rechtssatz

Die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugte Inbetriebnahme darf nicht überspannt werden; Sicherungsmaßnahmen müssen nicht nur möglich und zumutbar. sondern auch als erforderlich erkennbar sein. Ein in einem Hof versperrt abgestelltes Kraftfahrzeug ist auch dann genügend gesichert, wenn der Hof zur Straße zu nicht durch ein Tor abgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 139/67
    Entscheidungstext OGH 28.04.1967 2 Ob 139/67
    Veröff: SZ 40/64 = ZVR 1968/81 S 187
  • 2 Ob 171/75
    Entscheidungstext OGH 02.10.1975 2 Ob 171/75
    Veröff: ZVR 1976/234 S 253
  • 2 Ob 2396/96h
    Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2396/96h
    nur: Die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugte Inbetriebnahme darf nicht überspannt werden; Sicherungsmaßnahmen müssen nicht nur möglich und zumutbar. sondern auch als erforderlich erkennbar sein. (T1)
  • 2 Ob 24/99i
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 24/99i
    nur: Die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugte Inbetriebnahme darf nicht überspannt werden. (T2); Beisatz: Die Sicherungsmaßnahmen müssen jedenfalls auch zumutbar sein. (T3)
  • 2 Ob 141/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 141/17z
    nur T1

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058210

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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