RS OGH 1967/5/3 1Ob26/67, 3Ob624/78, 1Ob411/97s, 6Ob259/02k, 2Ob70/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1967
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Norm

AußStrG §6

Rechtssatz

Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. Der im Zeitpunkt der Verzichtes bereits gefasste Beschluss wird mit dem Verzicht der Partei gegenüber rechtswirksam. Zugleich beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 26/67
    Entscheidungstext OGH 03.05.1967 1 Ob 26/67
    RZ 1967,165 = SZ 40/65
  • 3 Ob 624/78
    Entscheidungstext OGH 20.06.1979 3 Ob 624/78
    nur: Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. Der im Zeitpunkt der Verzichtes bereits gefasste Beschluss wird mit dem Verzicht der Partei gegenüber rechtswirksam. (T1)
  • 1 Ob 411/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 411/97s
    nur: Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. (T2); Beisatz: In einem Rechtsmittelverzicht allein liegt aber noch kein schlüssiger Verzicht der Parteien auf die Zustellung des Beschlusses. (T3); Beisatz: Hier: Scheidungsbeschluss. (T4)
  • 6 Ob 259/02k
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 259/02k
    Auch; Beisatz: Daran ist nach der erfolgten Klarstellung durch das EheRÄG 1999 festzuhalten. (T5)
  • 2 Ob 70/09x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 70/09x
    Vgl; Vgl Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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