RS OGH 1967/5/3 1Ob67/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1967
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Norm

AHG §1 Cd10
StVO §36
StVO §37
StVO §38
StVO §41

Rechtssatz

Ein Kraftfahrzeuglenker darf sich im Regelfall darauf verlassen, daß die an einer Kreuzung angebrachte, auf Handbetrieb geschaltete Lichtampel von dem diensthabenden Beamten in einer der jeweiligen Verkehrssituation angepaßten, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit genügenden Weise bedient und - nach der zeitlichen Ausdehnung der Gelblichtphase - grünes Licht, also "Freie Fahrt" erst nach Beendigung eines durch Hilfszeichengebung geregelten Querverkehrs, Abbiegeverkehrs und Einbiegeverkehrs gegeben wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 67/67
    Entscheidungstext OGH 03.05.1967 1 Ob 67/67
    Veröff: KJ 1967,89 = ZVR 1968/124 S 235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0049869

Dokumentnummer

JJR_19670503_OGH0002_0010OB00067_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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