RS OGH 1967/5/9 10Os98/67 (10Os99/67)

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Veröffentlicht am 09.05.1967
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Norm

StPO §266 A

Rechtssatz

Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe ist die Verwahrungshaft und Untersuchungshaft auf beide Strafen anzurechnen. Werden allerdings nebeneinander eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe unbedingt verhängt, so wirkt sich der Ausspruch über die Anrechnung der Verwahrungshaft und Untersuchungshaft primär auf die Freiheitsstrafe aus, die hiedurch im Umfange der anzurechnenden Haftzeit als verbüßt gilt. Wird aber der Vollzug der Freiheitsstrafe, nicht auch jener der im gleichen Urteil verhängten Geldstrafe bedingt aufgeschoben, so ist die Verwahrungshaft und Untersuchungshaft auf die zunächst zu vollstreckende Strafe, also auf die Geldstrafe, anzurechnen, wobei für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfange die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe zu erfolgen hat, die Höhe der nach § 266 StPO ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 98/67
    Entscheidungstext OGH 09.05.1967 10 Os 98/67
    Veröff: EvBl 1968/166 S 274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0098662

Dokumentnummer

JJR_19670509_OGH0002_0100OS00098_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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