RS OGH 2018/8/23 9Os31/66, 12Os74/18a

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Veröffentlicht am 11.05.1967
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Rechtssatz

Ob die Notstandslage wirklich vorliegt oder bloß irrig vom Täter angenommen wird, macht keinen Unterschied, weshalb auch der Putativnotstand entschuldigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0088947

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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