Rechtssatz
Ob die Notstandslage wirklich vorliegt oder bloß irrig vom Täter angenommen wird, macht keinen Unterschied, weshalb auch der Putativnotstand entschuldigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0088947Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018