TE Vwgh Beschluss 2002/8/8 2002/11/0152

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §27 Abs8;
ÄrzteG 1998 §28;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des Dr. B in W, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Juli 2002, Zl. MA 15-II- 2108/2001, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit Eintragung in die Ärzteliste, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte der vorliegenden Beschwerde wird auf den hg. Beschluss vom 4. Juli 2002, Zl. 2002/11/0106, hingewiesen. Mit diesem Beschluss wurde die Säumnisbeschwerde, in der der Beschwerdeführer geltend gemachte hatte, er habe nach Nichterledigung seines Antrages auf Erlassung eines Bescheides betreffend die mit Rückwirkung ab 3. August 1995 erfolgte Eintragung in die Ärzteliste durch die Österreichische Ärztekammer einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gerichtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Wege eines Devolutionsantrages angerufen habe.

Mit dem am 11. Juli 2002 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid vom 2. Juli 2002 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich seines Antrages (vom 22. März 2001 und 24. April 2001) auf Ausstellung eines Bescheides über die rückwirkende Eintragung in die Ärzteliste per 3. August 1995 zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, ein Bescheid sei von der Österreichischen Ärztekammer nur im Falle der Versagung der Eintragung zu erlassen (§ 27 Abs. 8 ÄrzteG 1998); gegen einen solchen Bescheid sei gemäß § 28 leg. cit. die Berufung an den Landeshauptmann zulässig. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Eintragung vorgenommen worden, sodass es eines Bescheides nicht bedurft habe. Einen Bescheid betreffend die rückwirkende Eintragung in die Ärzteliste kenne das Gesetz nicht. Es stelle sich die Frage, ob ein Feststellungsbescheid im vorliegenden Fall zulässig sei. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers daran sei erkennbar. Das Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 12. April 2001, in dem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er in die Ärzteliste eingetragen worden und die erwünschte Bescheidausstellung über die Eintragung im Ärztegesetz nicht vorgesehen sei und demnach auch nicht durchgeführt werde, könne als Bescheid über das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers angesehen werden. Diesen Bescheid habe er nicht bekämpft. Der Devolutionsantrag sei daher unzulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht gegen die bescheidmäßig erfolgte Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0255, und vom 4. Juli 2002, Zlen. 2002/11/0099, 0100). Die vorliegende Beschwerde wurde demnach vor Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht und war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der vorliegende Beschluss keine Aussage dazu enthält, ob ein Feststellungsbegehren im gegebenen Zusammenhang überhaupt zulässig und an wen ein solcher Antrag zu richten ist (vgl. dazu den Hinweis auf die Bekämpfbarkeit der bescheidmäßigen Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds in dem eingangs genannten hg. Beschluss vom 4. Juli 2002), ob die von der belangten Behörde gegebene Begründung - insbesondere die Qualifikation des Schreibens der Österreichischen Ärztekammer vom 12. April 2001 als Bescheid - für die Zurückweisung des Devolutionsantrages zutrifft und ob die Sachentscheidung über einen vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsantrag überhaupt einem administrativen Instanzenzug an Organe außerhalb der Österreichischen Ärztekammer (oder einer Ärztekammer in den Bundesländern) unterliegt. Für den Fall, dass Letzteres zu verneinen ist, beschränkt sich die Zuständigkeit der mit Devolutionsantrag angerufenen belangten Behörde und der Berufungsbehörde auf die Zurückweisung des Devolutionsantrages aus diesem Grunde.

Wien, am 8. August 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110152.X00

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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