RS OGH 1967/5/22 Bkd18/67, Bkd64/79, 6Bkd1/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1967
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Norm

RAO §9

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, einen Prozeß auf der Basis aufzubauen, auf der ihn der Klient aufgebaut wissen will. Wenn der Klient der Meinung ist, daß ein "listiges Vorgehen" seines Vertragspartners oder dessen Vertreters vorliegt, so ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dies vorzubringen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 18/67
    Entscheidungstext OGH 22.05.1967 Bkd 18/67
    Veröff: AnwBl 1968,149
  • Bkd 64/79
    Entscheidungstext OGH 14.04.1980 Bkd 64/79
    Vgl; Beisatz: Wenn dies im Interesse der Rechtsverfolgung erforderlich ist; unsachliche oder unwahre Tatsachen darf ein Rechtsanwalt in Kenntnis dieses Umstandes aber selbst über Auftrag des Klienten nicht behaupten (vgl AnwBl 1972,82). (T1)
  • 6 Bkd 1/12
    Entscheidungstext OGH 07.05.2012 6 Bkd 1/12
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0072172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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