Norm
ZPO §500 Abs3 IIB1Rechtssatz
Auftrag an das Berufungsgericht, gemäß § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob die Revision für zulässig erklärt wird. Dieser Ausspruch ist auch dann erforderlich, wenn ein Zwischenantrag auf Feststellung vorliegt (MietSlg 4837).Auftrag an das Berufungsgericht, gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen, ob die Revision für zulässig erklärt wird. Dieser Ausspruch ist auch dann erforderlich, wenn ein Zwischenantrag auf Feststellung vorliegt (MietSlg 4837).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0042265Dokumentnummer
JJR_19670523_OGH0002_0080OB00103_6700000_001