Norm
ABGB §180Rechtssatz
Dem Amt der Landesregierung steht hinsichtlich der eine materiellrechtliche Voraussetzung der Adoption bildenden Frage, ob der Altersunterschied zwischen den Wahleltern und dem Wahlkinde den Erfordernissen des § 180 ABGB entspricht, ein Rekursrecht nicht zu.Dem Amt der Landesregierung steht hinsichtlich der eine materiellrechtliche Voraussetzung der Adoption bildenden Frage, ob der Altersunterschied zwischen den Wahleltern und dem Wahlkinde den Erfordernissen des Paragraph 180, ABGB entspricht, ein Rekursrecht nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006970Dokumentnummer
JJR_19670523_OGH0002_0080OB00120_6700000_001