RS OGH 1967/5/24 2Ob145/67, 6Ob521/86 (6Ob522/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1967
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Norm

EheG §46 ff
EheG §49 Ca
EheG §49 Cb
EheG §50
EheG §55c
EheG §55d
ZPO §226 V

Rechtssatz

Zur Bedeutung der Abweisung eines zusätzlich auf § 49 EheG gestützten Scheidungsbegehrens in den Gründen des Ersturteils, ohne dass dagegen vom Kläger in der Berufung Stellung genommen worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 145/67
    Entscheidungstext OGH 24.05.1967 2 Ob 145/67
    Veröff: EFSlg 8934
  • 6 Ob 521/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 521/86
    Vgl auch; Beisatz: Der Scheidungsgrund des § 49 EheG scheidet aus dem Verfahren aus, wenn der Kläger das Urteil des Erstgerichtes zu bekämpfen unterlässt, mit dem dieses zunächst über den Scheidungsgrund nach § 49 EheG hätte entscheiden müssen, jedoch nur über das "zusätzlich" gestellte Begehren auf Scheidung der Ehe nach § 55 EheG entschieden hat, ohne klarzustellen, dass auf den offen gebliebenen weiteren Scheidungsgrund noch eingegangen werden wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0037641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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