RS OGH 1986/3/20 2Ob145/67, 6Ob521/86 (6Ob522/86)

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Veröffentlicht am 24.05.1967
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Rechtssatz

Zur Bedeutung der Abweisung eines zusätzlich auf § 49 EheG gestützten Scheidungsbegehrens in den Gründen des Ersturteils, ohne dass dagegen vom Kläger in der Berufung Stellung genommen worden wäre.Zur Bedeutung der Abweisung eines zusätzlich auf Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungsbegehrens in den Gründen des Ersturteils, ohne dass dagegen vom Kläger in der Berufung Stellung genommen worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 145/67
    Entscheidungstext OGH 24.05.1967 2 Ob 145/67
    Veröff: EFSlg 8934
  • RS0037641">6 Ob 521/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 521/86
    Vgl auch; Beisatz: Der Scheidungsgrund des § 49 EheG scheidet aus dem Verfahren aus, wenn der Kläger das Urteil des Erstgerichtes zu bekämpfen unterlässt, mit dem dieses zunächst über den Scheidungsgrund nach § 49 EheG hätte entscheiden müssen, jedoch nur über das "zusätzlich" gestellte Begehren auf Scheidung der Ehe nach § 55 EheG entschieden hat, ohne klarzustellen, dass auf den offen gebliebenen weiteren Scheidungsgrund noch eingegangen werden wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0037641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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