RS OGH 1967/5/24 7Ob75/67 (7Ob76/67)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1967
beobachten
merken

Norm

ABGB §812 B

Rechtssatz

Die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben kann nur auf Antrag der in § 812 ABGB angeführten Personen angeordnet werden. Wurde ein Antrag rechtskräftig abgewiesen, so kann auch bei geänderter Sachlage nur auf Antrag eines der nach § 812 ABGB berechtigten Personen ein neuerlicher Beschluß über die Separation ergehen. Einer Berücksichtigung der geänderten Sachlage vom Amts wegen steht die Rechtskraft des vorangegangenen, den Separationsantrag abweisenden Beschlusses entgegen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 75/67
    Entscheidungstext OGH 24.05.1967 7 Ob 75/67
    Veröff: EvBl 1968/32 S 50 = EFSlg 8356

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015530

Dokumentnummer

JJR_19670524_OGH0002_0070OB00075_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten