Norm
ABGB §812 BRechtssatz
Die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben kann nur auf Antrag der in § 812 ABGB angeführten Personen angeordnet werden. Wurde ein Antrag rechtskräftig abgewiesen, so kann auch bei geänderter Sachlage nur auf Antrag eines der nach § 812 ABGB berechtigten Personen ein neuerlicher Beschluß über die Separation ergehen. Einer Berücksichtigung der geänderten Sachlage vom Amts wegen steht die Rechtskraft des vorangegangenen, den Separationsantrag abweisenden Beschlusses entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015530Dokumentnummer
JJR_19670524_OGH0002_0070OB00075_6700000_001