Rechtssatz
Überläßt der Betriebsgehilfe das Kraftfahrzeug einem Dritten in Kenntnis des Umstandes, daß dieser keinen Führerschein besitzt, so haftet der Halter für den vom Dritten verschuldeten Schaden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058333Dokumentnummer
JJR_19670524_OGH0002_0020OB00154_6700000_001