RS OGH 1967/5/24 7Ob82/67 (7Ob83/67), 8ObA237/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1967
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Norm

AußStrG §6
ZPO §93

Rechtssatz

Ein Beschluß ist der Partei selbst und nicht deren Bevollmächtigten zuzustellen, wenn dadurch Rechtsverhältnisse zwischen den genannten Personen geregelt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 82/67
    Entscheidungstext OGH 24.05.1967 7 Ob 82/67
    Veröff: EvBl 1968/3 S 17
  • 8 ObA 237/00m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 ObA 237/00m
    Beisatz: Es ist bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis keine Ermessensfrage, ob an den Prozessbevollmächtigten oder an die Partei zugestellt werden soll. Nur bei einer Interessenkollision zwischen einer Partei und deren Bevollmächtigten bzw deren Verfahrenshelfer sind die gerichtlichen Entscheidungen an die Partei selbst zuzustellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006068

Dokumentnummer

JJR_19670524_OGH0002_0070OB00082_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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