Norm
ABGB §805Rechtssatz
Die Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf, anders als die bloße Erbentschlagung nach § 805 ABGB, der Annahme und ist im Übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB zu behandeln.Die Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf, anders als die bloße Erbentschlagung nach Paragraph 805, ABGB, der Annahme und ist im Übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach Paragraph 1278, ABGB zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0013025Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021