Norm
EheG §55 e1Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Widerspruches müssen auch Eheverfehlungen berücksichtigt werden, die bereits in einem Verfahren nach § 49 EheG erfolglos geltend gemacht worden sind.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Widerspruches müssen auch Eheverfehlungen berücksichtigt werden, die bereits in einem Verfahren nach Paragraph 49, EheG erfolglos geltend gemacht worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057073Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008