Norm
StGB §28 DRechtssatz
Die grundsätzlich einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen eines einzigen Deliktes findet ihre Grenzen darin, daß ein sachlicher, innerer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den einzelnen Phasen bestehen muß. Gewalthandlungen eines Räubers, die er auf der Flucht gegenüber dritten Personen setzt, sei es auch bloß zu dem Zweck, um sich im Besitz der Beute zu erhalten, können nicht als "bei dem Raub" (§ 195 StG, nunmehr § 143 StGB) begangen angesehen werden und sind daher, zumal es beim Verbrechen des Raubes an einer dem § 174 I lit b StG (nunmehr § 131 StGB) entsprechenden Bestimmung fehlt, rechtlich gesondert zu beurteilen.Die grundsätzlich einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen eines einzigen Deliktes findet ihre Grenzen darin, daß ein sachlicher, innerer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den einzelnen Phasen bestehen muß. Gewalthandlungen eines Räubers, die er auf der Flucht gegenüber dritten Personen setzt, sei es auch bloß zu dem Zweck, um sich im Besitz der Beute zu erhalten, können nicht als "bei dem Raub" (Paragraph 195, StG, nunmehr Paragraph 143, StGB) begangen angesehen werden und sind daher, zumal es beim Verbrechen des Raubes an einer dem Paragraph 174, römisch eins Litera b, StG (nunmehr Paragraph 131, StGB) entsprechenden Bestimmung fehlt, rechtlich gesondert zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0090685Im RIS seit
31.05.1967Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024