Norm
ABGB §91 C4Rechtssatz
Auch ein Unterhaltsverzicht kann nicht einseitig zur Auflösung gebracht werden. Der Verzicht im Sinne des § 1444 ABGB bedarf der Annahme des Schuldners. Bis dahin kann der Gläubiger widerrufen. Nachher ist ein einseitiger Widerruf nicht mehr zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047025Dokumentnummer
JJR_19670531_OGH0002_0050OB00106_6700000_001