RS OGH 1967/5/31 Op17/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1967
beobachten
merken

Norm

PatG §163

Rechtssatz

Ein Feststellungsantrag ist allein nach dem im Patentregister eingetragenen Wortlaut des Patentes zu beurteilen; dabei entscheidet nur das Wesentliche des geschützten Patentspruches einerseits und des Feststellungsgegenstandes andererseits. Wenn das von einem Feststellungsantrag betroffene Patent während des Berufungsverfahrens erlischt, kann das Feststellungsverfahren nur dann fortgesetzt und durch eine Sachentscheidung beendet werden, wenn der Antragsteller ein konkretes rechtliches Interesse an einer solchen Entscheidung nachweisen kann.

Veröff: PBl 1967,200 = ÖBl 1967,131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1967:RS0105366

Dokumentnummer

JJR_19670531_OPM0002_0000OP00017_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten