RS OGH 2023/2/21 11Os209/66; 2Ob32/79; 8Ob108/81; 8Ob77/87; 2Ob138/09x; 2Ob117/16v; 2Ob57/21b; 2Ob23

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Veröffentlicht am 01.06.1967
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Rechtssatz

1. Eine Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derart bedrohlichen Nähe eingetreten ist, dass es ein überstürztes Handeln erfordert.

2. Auch ein bloß auf Ungeschick beruhendes Verhalten hat der Lenker eines Fahrzeuges zu vertreten, soweit ihm nach seinen Verhältnissen ein gegenteiliges Verhalten zumutbar gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0022393

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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