Norm
EheG §54Rechtssatz
Die Anwendung der Härteklausel des § 54 EheG muß einen Ausnahmefall bilden, weil eine der geistigen Gemeinschaft entbehrende Ehe im Regelfall ihres sittlichen Gehaltes beraubt sein wird.Die Anwendung der Härteklausel des Paragraph 54, EheG muß einen Ausnahmefall bilden, weil eine der geistigen Gemeinschaft entbehrende Ehe im Regelfall ihres sittlichen Gehaltes beraubt sein wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056694Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012