RS OGH 1967/6/6 4Ob29/67, 1Ob5/86, 9ObA38/94, 8ObA188/00f, 9ObA145/15m, 8ObA12/16x, 8ObA56/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1967
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Norm

ABGB §1157
VBG §32 Abs2 litb

Rechtssatz

Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers geht nicht so weit, für den dauernd und nicht nur krankheitshalber vorübergehend nicht voll einsatzfähigen Vertragsbediensteten durch eine neue Arbeitsverteilung einen dem Rest seiner Arbeitskraft entsprechenden neuen Posten auf Dauer schaffen zu müssen. Auch die Republik Österreich muss sich bei der Ausübung der Verwaltung gleich dem privaten Unternehmer vom Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Rationalisierung leiten lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/67
    Entscheidungstext OGH 06.06.1967 4 Ob 29/67
    Veröff: JBl 1968,99 = Arb 8418 = ZAS 1968/14 S 105 (mit Anmerkung von Dittrich) = SozM VG,1315
  • 1 Ob 5/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 5/86
    Vgl; Veröff: SZ 59/68
  • 9 ObA 38/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 38/94
    Auch; nur: Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers geht nicht so weit, für den dauernd und nicht nur krankheitshalber vorübergehend nicht voll einsatzfähigen Vertragsbediensteten durch eine neue Arbeitsverteilung einen dem Rest seiner Arbeitskraft entsprechenden neuen Posten auf Dauer schaffen zu müssen. (T1)
    Veröff: SZ 67/94
  • 8 ObA 188/00f
    Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObA 188/00f
  • 9 ObA 145/15m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 ObA 145/15m
    Auch; Beisatz: Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren oder gar nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen, nur um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vertragsbediensteten gerecht zu werden. (T2)
  • 8 ObA 12/16x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 ObA 12/16x
    Auch; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis nach dem Oö LVBG. (T3)
  • 8 ObA 56/18w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 56/18w
    Auch

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0031393

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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