Norm
MG §16Rechtssatz
Erfolgt die Zinsbildung nach § 15 Abs 10 ff WWG in der Fassung der Wohnhaus - Wideraufbaugesetzesnovelle 1954, so ist für die Zeit bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens eine Vereinbarung nach § 16 Abs 2 MG nicht zulässig und wirksam.Erfolgt die Zinsbildung nach Paragraph 15, Absatz 10, ff WWG in der Fassung der Wohnhaus - Wideraufbaugesetzesnovelle 1954, so ist für die Zeit bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens eine Vereinbarung nach Paragraph 16, Absatz 2, MG nicht zulässig und wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0067839Dokumentnummer
JJR_19670614_OGH0002_0050OB00115_6700000_002