Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Ob eine Genehmigung einer Maßnahme gemäß § 26 Abs 2 JWG schon vor ihrer Durchführung möglich ist, könnte nur allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage ergeben, aber niemals eine offenbare Gesetzwidrigkeit.Ob eine Genehmigung einer Maßnahme gemäß Paragraph 26, Absatz 2, JWG schon vor ihrer Durchführung möglich ist, könnte nur allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage ergeben, aber niemals eine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0086658Dokumentnummer
JJR_19670614_OGH0002_0050OB00071_6700000_001