RS OGH 2024/8/26 1Ob82/67; 1Ob623/85; 3Ob510/88; 6Ob637/88; 8Ob96/08p; 3Ob37/19s; 8Ob46/24h

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Veröffentlicht am 15.06.1967
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Rechtssatz

Eine Auflösungserklärung im Sinne des § 1118 ABGB wird nicht wirksam, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand vor Zustellung der Erklärung beglichen hat.Eine Auflösungserklärung im Sinne des Paragraph 1118, ABGB wird nicht wirksam, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand vor Zustellung der Erklärung beglichen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0020935

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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