RS OGH 2012/3/28 IIZR183/64, 7Ob47/00p, 7Ob250/01t, 7Ob70/03z, 7Ob41/04m, 7Ob260/04t, 7Ob179/05g, 7O

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Veröffentlicht am 22.06.1967
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Rechtssatz

Der materielle Inhalt einer Versicherungsbedingung, nicht ihre äußere Erscheinungsform, ist dafür entscheidend, ob es sich um eine Risikobeschränkung oder um eine Obliegenheit handelt. Trotz entgegenstehender Bezeichnung liegt eine (verhüllte) Obliegenheit vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers dazu dienen soll, dem Haftpflichtversicherer die Prüfung der Haftpflichtfrage zu erleichtern.

Veröff: VersR 1967,771

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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