Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Wird ein Kind im Straßenverkehr durch einen Kraftwagenlenker schuldhaft gefährdet und wird dabei auch die Person verletzt, die das Kind zu retten versucht, dann haftet die Kraftwagenlenker auch für die Verletzungsfolgen des Retters. Der Kausalzusammenhang ist dabei nicht "unterbrochen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0023019Dokumentnummer
JJR_19670623_OGH0002_0020OB00176_6700000_001