RS OGH 1967/6/23 2Ob176/67, 2Ob43/08z

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Veröffentlicht am 23.06.1967
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 Ia3c
ABGB §1304 BIIf

Rechtssatz

Wird ein Kind im Straßenverkehr durch einen Kraftwagenlenker schuldhaft gefährdet und wird dabei auch die Person verletzt, die das Kind zu retten versucht, dann haftet die Kraftwagenlenker auch für die Verletzungsfolgen des Retters. Der Kausalzusammenhang ist dabei nicht "unterbrochen".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0023019

Dokumentnummer

JJR_19670623_OGH0002_0020OB00176_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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