RS OGH 1967/6/28 7Ob110/67, 5Ob111/73

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Veröffentlicht am 28.06.1967
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Norm

ABGB §696

Rechtssatz

Im allgemeinen kann die Zusage eines Vertreters, " es werde ein bestimmter Gewinn erzielt werden ", nicht als Bedingung des Geschäftes angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 110/67
    Entscheidungstext OGH 28.06.1967 7 Ob 110/67
    JBl 1968,365
  • 5 Ob 111/73
    Entscheidungstext OGH 04.07.1973 5 Ob 111/73
    Beisatz: Die Zusage des Verkäufers, daß der Kaufgegenstand eine bestimmte Eigenschaft aufweisen, ist keine Rechtsbedingung des Kaufvertrages. Der unbedingt zustande gekommene Kaufvertrag wird aber nur dann erfüllt, wenn der Kaufgegenstand die zugesagten Eigenschaft tatsächlich besitzt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012687

Dokumentnummer

JJR_19670628_OGH0002_0070OB00110_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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