Norm
ABGB §696Rechtssatz
Im allgemeinen kann die Zusage eines Vertreters, " es werde ein bestimmter Gewinn erzielt werden ", nicht als Bedingung des Geschäftes angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012687Dokumentnummer
JJR_19670628_OGH0002_0070OB00110_6700000_001