Norm
GBG §122 Abs1 ARechtssatz
Der für den Fall, daß die erste Instanz einem Berichtigungsantrag und neuerlich gestellten Verbücherungsantrag nicht stattgebe, erhobene Rekurs gegen die Abweisung des zunächst gestellten Verbücherungsantrag ist von der zweiten Instanz sachlich zu erledigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0060739Dokumentnummer
JJR_19670628_OGH0002_0050OB00122_6700000_001