RS OGH 1967/6/29 1Ob122/67, 3Ob247/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1967
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Norm

ABGB §905 IIB
ABGB §1415

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach Zahlungen so zeitgerecht zu leisten sind, daß bei ihrer Fälligkeit die Gutschrift bereits vorliegt, ist weder unbestimmt noch sittenwidrig. Nur wenn unvorhergesehene Ereignisse eine Verzögerung der Verständigung bewirken, kann das Bestehen auf der Vereinbarung sittenwidrig sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 122/67
    Entscheidungstext OGH 29.06.1967 1 Ob 122/67
  • 3 Ob 247/74
    Entscheidungstext OGH 04.03.1975 3 Ob 247/74
    nur: Eine Vereinbarung, wonach Zahlungen so zeitgerecht zu leisten sind, daß bei ihrer Fälligkeit die Gutschrift bereits vorliegt, ist weder unbestimmt noch sittenwidrig. (T1) Beisatz: Kein Ersatz durch telegraphische Verständigung durch jene Bank, welche die Überweisung ausführt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0017703

Dokumentnummer

JJR_19670629_OGH0002_0010OB00122_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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