Norm
ABGB §905 IIaRechtssatz
Die Vorschrift des § 905 Abs 2 ABGB enthält nachgiebiges Recht. Den Parteien bleibt es unbenommen, eine davon abweichende Vereinbarung zu treffen (siehe hiezu SZ 32/85).Die Vorschrift des Paragraph 905, Absatz 2, ABGB enthält nachgiebiges Recht. Den Parteien bleibt es unbenommen, eine davon abweichende Vereinbarung zu treffen (siehe hiezu SZ 32/85).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0017652Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013