RS OGH 1967/7/4 11Os88/67

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Veröffentlicht am 04.07.1967
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Norm

StVO §19 Abs4 BIVa
StVO §20 Abs1 IV
StVO §50 Abs5

Rechtssatz

Ist eine Vorrangstraße durch Gefahrenzeichen nach § 50 Abs 5 StVO abgesichert, so ist der die Vorrangstraße benützende Kraftfahrer nicht verpflichtet, bei jeder von rechts einmündenden, wenn auch schlecht einsehbaren Seitenstraße seine den Vorschriften des § 20 StVO entsprechende Geschwindigkeit herabzusetzen oder anzuhalten.Ist eine Vorrangstraße durch Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Absatz 5, StVO abgesichert, so ist der die Vorrangstraße benützende Kraftfahrer nicht verpflichtet, bei jeder von rechts einmündenden, wenn auch schlecht einsehbaren Seitenstraße seine den Vorschriften des Paragraph 20, StVO entsprechende Geschwindigkeit herabzusetzen oder anzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 88/67
    Entscheidungstext OGH 04.07.1967 11 Os 88/67
    Veröff: ZVR 1968/63 S 173

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074358

Dokumentnummer

JJR_19670704_OGH0002_0110OS00088_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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