Norm
StVO §19 Abs4 BIVaRechtssatz
Ist eine Vorrangstraße durch Gefahrenzeichen nach § 50 Abs 5 StVO abgesichert, so ist der die Vorrangstraße benützende Kraftfahrer nicht verpflichtet, bei jeder von rechts einmündenden, wenn auch schlecht einsehbaren Seitenstraße seine den Vorschriften des § 20 StVO entsprechende Geschwindigkeit herabzusetzen oder anzuhalten.Ist eine Vorrangstraße durch Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Absatz 5, StVO abgesichert, so ist der die Vorrangstraße benützende Kraftfahrer nicht verpflichtet, bei jeder von rechts einmündenden, wenn auch schlecht einsehbaren Seitenstraße seine den Vorschriften des Paragraph 20, StVO entsprechende Geschwindigkeit herabzusetzen oder anzuhalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074358Dokumentnummer
JJR_19670704_OGH0002_0110OS00088_6700000_002