RS OGH 1967/7/6 2Ob166/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1967
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Norm

ABGB §879 BIIo
ABGB §1489 I
ABGB §1497 I
ABGB §1501

Rechtssatz

Wurde die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bestimmter Art ausdrücklich außergerichtlich vorbehalten und macht der Beschädigte Ansprüche dieser Art geltend, die ihm innerhalb von drei Jahren vor der Klage entstanden, so verstößt die Verjährungseinrede des Schädigers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0024770

Dokumentnummer

JJR_19670706_OGH0002_0020OB00166_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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