Rechtssatz
Der § 19 EKHG setzt für die erweiterte Halterhaftung lediglich ein Tätigwerden des Lenkers mit Willen des Halters und die Ursächlichkeit dieser Tätigkeit für den Unfall voraus; ein Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis auf seiten des Betriebsgehilfen ist nicht notwendig.Der Paragraph 19, EKHG setzt für die erweiterte Halterhaftung lediglich ein Tätigwerden des Lenkers mit Willen des Halters und die Ursächlichkeit dieser Tätigkeit für den Unfall voraus; ein Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis auf seiten des Betriebsgehilfen ist nicht notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021