Norm
BAO §198 Abs2Rechtssatz
Ergeht gleichzeitig mit dem Abgabenbescheid, der selbst keinen Fälligkeitstag im Spruch enthält, eine Lastschriftanzeige im sinne des § 227 Abs 4 lit a BAO, in der der Fälligkeitstag bestimmt wird, so ist diese Lastschriftanzeige insoweit ein Teil des Steuerbescheides, und es kommt ihr in dieser Beziehung Bescheidcharakter zu.Ergeht gleichzeitig mit dem Abgabenbescheid, der selbst keinen Fälligkeitstag im Spruch enthält, eine Lastschriftanzeige im sinne des Paragraph 227, Absatz 4, Litera a, BAO, in der der Fälligkeitstag bestimmt wird, so ist diese Lastschriftanzeige insoweit ein Teil des Steuerbescheides, und es kommt ihr in dieser Beziehung Bescheidcharakter zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0052445Dokumentnummer
JJR_19670707_OGH0002_0050OB00031_6700000_002