Norm
StPO §211Rechtssatz
Eine Erweiterung oder sonstige Umgestaltung des Anklagevorwurfes durch das Einspruchserkenntnis des Gerichtshofes II.Instanz ist unzulässig.Eine Erweiterung oder sonstige Umgestaltung des Anklagevorwurfes durch das Einspruchserkenntnis des Gerichtshofes römisch zwei.Instanz ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0097881Dokumentnummer
JJR_19670711_OGH0002_0100OS00242_6600000_001