Norm
ABGB §830 B3Rechtssatz
Die Frage des Nachteiles der übrigen Teilhaber ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und Nachteile, die ihren Ursprung in außerhalb der Gemeinschaft liegenden Verhältnissen haben, sind unbeachtlich. Von Bedeutung sind nur solche Teilungshindernisse, die sich aus der Beschaffenheit der Sache ergeben und das gemeinsame Interesse aller Teilhaber berühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015624Dokumentnummer
JJR_19670712_OGH0002_0050OB00141_6700000_001