RS OGH 1989/4/26 12Os114/67 (12Os115/67, 12Os116/67), 9Os106/72 (9Os107/72, 9Os108/72), 1Ob7/89

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Veröffentlicht am 12.07.1967
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Norm

StPO §175 Z4 G
  1. StPO § 175 heute
  2. StPO § 175 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 175 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 175 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. StPO § 175 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 175 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Im ersten Fall des § 175 Z 4 StPO muß die Besorgnis, daß der Beschuldigte die vollendete Tat wiederholen werde, objektivierbar sein. Ein diesen Haftgrund bejahender Beschluß bedarf einer im Sinne des § 281 Z 5 StPO mängelfreien Begründung. Seine Begründung ist insbesondere dann unvollständig und unzureichend, wenn er sich nicht mit allen wesentlichen aus der Dauer der Haft und einer während derselben erfolgten Vollziehung einer Vorstrafe ergebenden psychischen Rückwirkungen auf den Häftling auseinandersetzt.Im ersten Fall des Paragraph 175, Ziffer 4, StPO muß die Besorgnis, daß der Beschuldigte die vollendete Tat wiederholen werde, objektivierbar sein. Ein diesen Haftgrund bejahender Beschluß bedarf einer im Sinne des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO mängelfreien Begründung. Seine Begründung ist insbesondere dann unvollständig und unzureichend, wenn er sich nicht mit allen wesentlichen aus der Dauer der Haft und einer während derselben erfolgten Vollziehung einer Vorstrafe ergebenden psychischen Rückwirkungen auf den Häftling auseinandersetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0097921

Dokumentnummer

JJR_19670712_OGH0002_0120OS00114_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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