RS OGH 2025/4/29 1Ob146/67; 6Ob119/74; 8Ob615/84; 1Ob512/96; 1Ob120/10v; 6Ob74/21g; 1Ob40/25a

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Veröffentlicht am 13.07.1967
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Rechtssatz

Die vierzigjährige Verjährungsfrist nach §§ 1472 und 1485 ABGB kommt allen juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechtes, also auch einer Stadtgemeinde, zugute.Die vierzigjährige Verjährungsfrist nach Paragraphen 1472 und 1485 ABGB kommt allen juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechtes, also auch einer Stadtgemeinde, zugute.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034145

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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