Norm
EO §37 HRechtssatz
Werden in einer Exszindierungssache mehrere Einzelsachen exszindiert, so ist - da es sich um eine Klagshäufung handelt - der Wert jedes einzelnen auszuscheidenden Gegenstandes maßgebend. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist daher eine Revision gegen das die erstrichterliche Entscheidung bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich jener Pfandgegenstände zulässig, deren Wert S 15.000,-- übersteigt.Werden in einer Exszindierungssache mehrere Einzelsachen exszindiert, so ist - da es sich um eine Klagshäufung handelt - der Wert jedes einzelnen auszuscheidenden Gegenstandes maßgebend. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist daher eine Revision gegen das die erstrichterliche Entscheidung bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich jener Pfandgegenstände zulässig, deren Wert S 15.000,-- übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001200Dokumentnummer
JJR_19670802_OGH0002_0030OB00079_6700000_001