RS OGH 1967/8/16 3Ob88/67, 3Ob69/82, 3Ob117/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.1967
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Norm

EO §54 Abs1 Z3
EO §55 Abs3
LPfG §6 Abs1

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger, der zugunsten einer begünstigten Unterhaltsforderung gemäß § 6 Lohnpfändungsgesetz Exekution beantragt, ist nicht gehalten, den Betrag anzuführen, der dem Verpflichteten als unbedingt notwendig zu belassen ist, ebensowenig Tatsachen, die zur Bestimmung dieses Betrages dienen, zu behaupten oder zu beweisen. Es ist daher unzulässig, nur deshalb, weil es an solchen Angaben fehlt, die Exekution unter den Beschränkungen des § 5 Lohnpfändungsgesetz zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 88/67
    Entscheidungstext OGH 16.08.1967 3 Ob 88/67
    EvBl 1968/111 S 187 = SZ 40/107
  • 3 Ob 69/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 69/82
    Ähnlich; nur: Der betreibende Gläubiger, der zugunsten einer begünstigten Unterhaltsforderung gemäß § 6 Lohnpfändungsgesetz Exekution beantragt, ist nicht gehalten, den Betrag anzuführen, der dem Verpflichteten als unbedingt notwendig zu belassen ist, ebensowenig Tatsachen, die zur Bestimmung dieses Betrages dienen, zu behaupten oder zu beweisen. (T1)
  • 3 Ob 117/84
    Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 117/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002497

Dokumentnummer

JJR_19670816_OGH0002_0030OB00088_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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