Norm
EO §35 BRechtssatz
Der Oppositionskläger kann sein Begehren zwar auf Tatsachen gründen, die nach Einbringung der Klage entstanden sind, doch ist eine solche Erklärung Voraussetzung, daß ein der Klage stattgebendes Urteil darauf gestützt werden kann. Von Amts wegen dürfen Tatsachen, die neue Einwendungen gegen den Anspruch begründen könnten, nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001317Dokumentnummer
JJR_19670823_OGH0002_0030OB00094_6700000_001