RS OGH 1967/8/23 3Ob94/67, 3Ob106/68

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Veröffentlicht am 23.08.1967
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Norm

EO §35 B

Rechtssatz

Der Oppositionskläger kann sein Begehren zwar auf Tatsachen gründen, die nach Einbringung der Klage entstanden sind, doch ist eine solche Erklärung Voraussetzung, daß ein der Klage stattgebendes Urteil darauf gestützt werden kann. Von Amts wegen dürfen Tatsachen, die neue Einwendungen gegen den Anspruch begründen könnten, nicht berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 94/67
    Entscheidungstext OGH 23.08.1967 3 Ob 94/67
  • 3 Ob 106/68
    Entscheidungstext OGH 04.09.1968 3 Ob 106/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001317

Dokumentnummer

JJR_19670823_OGH0002_0030OB00094_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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