RS OGH 1967/8/30 11Os122/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1967
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Norm

ABGB §865
StG §171 Ba

Rechtssatz

1.) Objekt des Diebstahls kann nach dem Wortlaut des § 171 StG nur eine fremde bewegliche Sache sein. Als Objekt eines Diebstahls scheidet somit eine Sache aus, die im Allgemeineigentum des Täters steht. In wessen Eigentum aber eine Sache steht, bestimmt sich auch für den strafrechtlichen Bereich ausschließlich nach den Normen des Zivilrechtes.

2.) Der Verkäufer bleibt trotz Übergabe des Kaufgegenstandes dessen Eigentümer, solange der im Sinne des § 865 ABGB genehmigungsbedürftige unvollkommene Kaufvertrag noch nicht wirksam genehmigt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 122/67
    Entscheidungstext OGH 30.08.1967 11 Os 122/67
    Veröff: EvBl 1968/202 S 327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015960

Dokumentnummer

JJR_19670830_OGH0002_0110OS00122_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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