RS OGH 1967/8/30 1Ob156/67 (1Ob157/67)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1967
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Norm

ABGB §44
ABGB §91 C3b
ABGB §93 A

Rechtssatz

Der Ehemann muß nicht nur in der von ihm eigenmächtig verlassenen Ehewohnung diejenigen ihm gehörenden Hausratsgegestände belassen, die zur Befriedigung des Wohn- und Wirtschaftsbedürfnisses der Frau nach den Kriterien des § 91 ABGB nötig sind, er ist ebenso verbunden, über Verlangen der Ehefrau in Zuhaltung der stillschweigend übernommenen Verpflichtung schon bisher der gemeinsamen Haushaltsführung gewidmete, eigenmächtig daraus entzogene Gegenstände des Hausrates, insowiet diese zur Befriedigung des genannten Bedürfnisses der Ehefrau und der mit ihr lebenden ehelichen Kinder erforderlich sind, zurückzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 156/67
    Entscheidungstext OGH 30.08.1967 1 Ob 156/67
    Veröff: SZ 40/109 = EvBl 1968/139 S 240 = EFSlg 7656(2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009358

Dokumentnummer

JJR_19670830_OGH0002_0010OB00156_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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