Norm
ABGB §922Rechtssatz
Wenn ein Haus zu Wohnzwecken verkauft wurde, so fällt eine diese Wohnzwecke hindernde konsenswidrige Bauführung nicht unter einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0024210Dokumentnummer
JJR_19670830_OGH0002_0010OB00139_6700000_001