Rechtssatz
Der Hausverwalter ist gemäß § 1009 ABGB verpflichtet, den bei Durchführung der Verwaltung erzielten Nutzen an den Hauseigentümer herauszugeben. Er hat daher dem Hauseigentümer die für die Vergabe des Hausbesorgerpostens in diesem Haus vereinnahmte Ablöse auszufolgen. Für eine Provisionsvereinbarung mit dem Hausbesorger fehlen die Voraussetzungen, da der Hausverwalter kein Dritter, sondern der verlängerte Arm des Hauseigentümers ist.Der Hausverwalter ist gemäß Paragraph 1009, ABGB verpflichtet, den bei Durchführung der Verwaltung erzielten Nutzen an den Hauseigentümer herauszugeben. Er hat daher dem Hauseigentümer die für die Vergabe des Hausbesorgerpostens in diesem Haus vereinnahmte Ablöse auszufolgen. Für eine Provisionsvereinbarung mit dem Hausbesorger fehlen die Voraussetzungen, da der Hausverwalter kein Dritter, sondern der verlängerte Arm des Hauseigentümers ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025431Dokumentnummer
JJR_19670831_OGH0002_0060OB00179_6700000_001